GModG 2026: Was das neue Gebäudemodernisierungsgesetz für Vermieter und Eigentümergemeinschaften ändert
Seit dem 29. Juli 2026 gilt das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG). Es ersetzt das bisherige Gebäudeenergiegesetz und schafft die 65-Prozent-Regel beim Heizungstausch ab. Für Eigentümer von Mehrfamilienhäusern ist aber vor allem wichtig, was sich im Mietrecht ändert: Wer künftig eine neue Gas- oder Ölheizung einbaut, trägt einen Teil der laufenden Heizkosten selbst. Ein Überblick über die neuen Regeln.
Was ist das GModG und seit wann gilt es?
Bundestag und Bundesrat haben das Gesetz am 10. Juli 2026 beschlossen. Es wurde am 28. Juli 2026 im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl. 2026 I Nr. 226) und gilt seit dem 29. Juli 2026. Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) heißt seitdem Gebäudemodernisierungsgesetz. Mit dem Gesetz wurden auch das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) und das Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG) geändert. Diese beiden Änderungen betreffen Vermieter direkt.
Heizungstausch: Die 65-Prozent-Regel entfällt
Die Pflicht, beim Heizungstausch mindestens 65 Prozent erneuerbare Energien zu nutzen, ist ersatzlos gestrichen. Auch die Betriebsverbote für alte Heizkessel sind weggefallen. Eigentümer können im Bestand wieder frei zwischen Gas, Öl, Wärmepumpe, Fernwärme, Biomasse oder Hybridlösungen wählen. Bestehende Heizungen dürfen weiterlaufen und repariert werden.
Neu ist dafür die sogenannte Bio-Treppe (§ 43 GModG). Wer ab dem 29. Juli 2026 eine neue Gas-, Öl- oder Flüssiggasheizung einbaut, muss einen steigenden Anteil klimafreundlicher Brennstoffe wie Biomethan, Bioöl oder Wasserstoff nutzen:
- ab 2029: 10 Prozent
- ab 2030: 15 Prozent
- ab 2035: 30 Prozent
- ab 2040: 60 Prozent
Alternativ kann die Pflicht unter bestimmten Voraussetzungen über Hybridlösungen, etwa mit Solarthermie oder Wärmepumpe, erfüllt werden. Wie sich die Preise für Biomethan und Bioöl entwickeln, ist heute nicht absehbar.
Mietrecht: Neue Kostenteilung bei Gas- und Ölheizungen
Die wichtigste Änderung für Vermieter steht nicht im GModG selbst, sondern im CO2-Kostenaufteilungsgesetz. Sie gilt für Wohnraum, in dem eine neue Heizung nach § 43 GModG eingebaut wurde, also eine neue Gas-, Öl- oder Flüssiggasheizung (§ 5a CO2KostAufG):
- Ab 1. Januar 2028: Gas-Netzentgelte und CO2-Kosten tragen Vermieter und Mieter je zur Hälfte. Anders als bisher spielt der energetische Zustand des Gebäudes dabei keine Rolle mehr.
- Ab 1. Januar 2029: Auch die Kosten für die Bio-Brennstoffe werden hälftig geteilt, allerdings nur bis zu einem Anteil von 30 Prozent des verbrauchten Brennstoffs. Steigt die Bio-Treppe ab 2040 auf 60 Prozent, trägt der Mieter den darüber liegenden Anteil allein.
Die Regeln gelten auch für Neubauten, die bis Ende 2029 fertiggestellt und erstmals genutzt werden, außer der Bauantrag wurde vor dem 13. Mai 2026 gestellt (§ 5b CO2KostAufG). Für Bestandsheizungen und für Gewerbemietverhältnisse bleibt es beim bisherigen Stufenmodell. Wer kurz vor dem 1. Januar 2028 nach einem irreparablen Ausfall eine neue Heizung einbauen muss, ist für zwölf Monate ab Einbau von der hälftigen Teilung ausgenommen.
Härtefallregelung für kleine Vermieter
In Ausnahmefällen trägt der Vermieter nur den bisherigen CO2-Anteil nach dem Stufenmodell (§ 5d CO2KostAufG). Dafür müssen alle Voraussetzungen erfüllt sein: Die Wohnung liegt nicht in einem Gebiet mit angespanntem Wohnungsmarkt, die Miete liegt unter 85 Prozent der ortsüblichen Vergleichsmiete, der Vermieter vermietet höchstens sechs Wohnungen, das Gebäude hat die Effizienzklasse G oder H, und die Kostenteilung wäre für ihn eine unzumutbare Härte. Liegt die Wohnung in einem angespannten Wohnungsmarkt, gilt die Ausnahme nur in engen Fällen, zum Beispiel wenn eine Wärmepumpe technisch nicht möglich ist und kein Fernwärmeanschluss besteht. Die Miete muss dann unter 70 Prozent der Vergleichsmiete liegen. Der Mieter muss über den Härtefall in Textform informiert werden.
Modernisierungsumlage nach Heizungstausch
- Heizungstausch als Modernisierung: Der Einbau einer Heizung nach § 42 GModG gilt als Modernisierungsmaßnahme (§ 555b Nr. 1a BGB).
- Gas- und Ölheizungen: Für neue Heizungen nach § 43 GModG gibt es keinen pauschalen Abzug von 15 Prozent für Erhaltungskosten mehr (§ 559e Abs. 2 BGB). Der Erhaltungsanteil muss konkret ermittelt werden. War die alte Anlage ohnehin am Ende ihrer Lebensdauer, kann der umlagefähige Betrag nach Einschätzung von Haufe stark sinken oder ganz entfallen.
- Geförderte Heizungen: Wer staatliche Förderung in Anspruch nimmt, kann wie bisher 10 Prozent der Kosten abzüglich Förderung umlegen (§ 559e BGB), höchstens 0,50 Euro je Quadratmeter und Monat innerhalb von sechs Jahren.
- Wärmepumpen (neu, § 559f BGB): Die volle Umlage ist nur möglich, wenn ein Fachunternehmen eine Jahresarbeitszahl von mindestens 2,5 nachweist. Der Nachweis entfällt zum Beispiel bei Gebäuden, die nach 1996 errichtet wurden, oder wenn eine Vorlauftemperatur von höchstens 55 °C ausreicht. Ohne Nachweis dürfen nur 50 Prozent der Kosten angesetzt werden.
Was ändert sich für Eigentümergemeinschaften?
Das Wohnungseigentumsgesetz selbst wurde nicht geändert. Über den Austausch einer gemeinschaftlichen Heizung entscheiden die Eigentümer wie bisher per Beschluss. Weggefallen sind aber die besonderen Pflichten für Gemeinschaften mit Gasetagenheizungen aus dem alten GEG (§ 71n GEG), etwa die Bestandsaufnahme durch die Verwaltung. Der Bundestag hat die Bundesregierung gebeten zu prüfen, ob es für diese Gemeinschaften neue Regeln braucht. Ein Vorschlag liegt noch nicht vor.
Für vermietende Wohnungseigentümer ist ein Punkt neu: Lehnt die Gemeinschaft per Beschluss eine Alternative zur Gas- oder Ölheizung ab, obwohl sich der Eigentümer dafür eingesetzt hat, kann das bei der Härtefallprüfung zur Kostenteilung berücksichtigt werden. Es lohnt sich deshalb, das eigene Abstimmungsverhalten im Protokoll festhalten zu lassen.
Energieausweis: Was sich ab 1. Januar 2027 ändert
Die neuen Regeln zum Energieausweis treten erst zum 1. Januar 2027 in Kraft. Für Vermieter und Verkäufer sind diese Punkte wichtig:
- Bestehende Ausweise bleiben gültig: Ein Energieausweis gilt weiterhin zehn Jahre (§ 79 GModG). Wer schon einen gültigen Ausweis hat, muss ihn wegen der Reform nicht erneuern.
- Auch bei Vertragsverlängerung: Ein Energieausweis ist künftig nicht nur bei Verkauf und Vermietung, sondern auch bei der Verlängerung eines Miet-, Pacht- oder Leasingvertrags nötig, wenn noch kein gültiger Ausweis vorliegt (§ 80 GModG).
- Baudenkmäler brauchen einen Ausweis: Die bisherige Ausnahme für denkmalgeschützte Gebäude entfällt. Das ist gerade für Gründerzeit-Zinshäuser relevant. Eine Pflicht zur Sanierung folgt daraus nicht.
- Verbrauchsausweis nur noch für reine Wohngebäude: Für Wohngebäude bleibt der Verbrauchsausweis möglich. Dafür reichen künftig Verbrauchsdaten aus zwei Jahren statt bisher drei (§ 82 GModG). Für Nichtwohngebäude und für Häuser mit Gewerbeeinheiten, etwa einem Laden im Erdgeschoss, ist ein neuer Ausweis nur noch auf Grundlage einer energetischen Bilanzierung möglich, also als bisheriger Bedarfsausweis.
- Neue Angaben in Immobilienanzeigen: Liegt ein ab 2027 ausgestellter Ausweis vor, müssen Anzeigen die Art des Ausweises, das Ausstellungsdatum, den Jahres-Primärenergiebedarf, die Effizienzklasse, das Baujahr und die wesentlichen Energieträger nennen (§ 87 GModG). Für ältere Ausweise gelten die bisherigen Angaben weiter, also vor allem der Endenergiewert (§ 112 GModG).
- Digital und erweitert: Neue Ausweise werden grundsätzlich digital ausgestellt und enthalten mehr Angaben, etwa zu Treibhausgasemissionen und Modernisierungsempfehlungen. Wohngebäude bleiben bei den Effizienzklassen A+ bis H, für Nichtwohngebäude gilt künftig A bis G.
Was bedeutet das für Kiel und Hamburg?
Die Kostenteilung ab 2028 gilt bundesweit. Unterschiede gibt es bei der Härtefallregelung und bei den Landesgesetzen. Als angespannter Wohnungsmarkt gelten für die Härtefallregel Gebiete, die ein Land per Verordnung zur Mietpreisbremse, zur Kappungsgrenze oder zur Kündigungssperrfrist bestimmt hat.
In Hamburg gilt die Mietpreisbremse im gesamten Stadtgebiet. Die erleichterte Härtefallregel greift hier also nicht. Außerdem gilt das Hamburgische Klimaschutzgesetz weiter: Beim Heizungstausch müssen mindestens 15 Prozent der Wärme aus erneuerbaren Energien stammen. Für Gasetagenheizungen in Mehrfamilienhäusern gilt diese Landespflicht nicht. Das GModG erlaubt den Ländern ausdrücklich, strengere eigene Regeln beizubehalten.
In Kiel gilt seit dem 1. Mai 2024 die abgesenkte Kappungsgrenze von 15 Prozent. Kiel zählt damit als angespannter Wohnungsmarkt, und die erleichterte Härtefallregel greift auch hier nicht. Das gilt ebenso für die übrigen 61 Gemeinden der Kappungsgrenzenverordnung. In Schleswig-Holstein gibt es zudem mit dem Energiewende- und Klimaschutzgesetz (EWKG) eine eigene Landesregel: Beim Heizungstausch in Gebäuden, die vor 2009 errichtet wurden, müssen mindestens 15 Prozent der Wärme aus erneuerbaren Energien stammen. Etagenheizungen sind ausgenommen.
Wie die Fachwelt das Gesetz bewertet
Die Bewertungen gehen auseinander. Haus & Grund Deutschland begrüßt den Wegfall der 65-Prozent-Regel, lehnt die Kostenteilung aber ab und erwartet mehr Abrechnungsaufwand und Streit. Der Immobilienverband Deutschland (IVD) kritisiert, dass Vermieter Kosten mittragen sollen, die auf staatliche Vorgaben und das Heizverhalten der Mieter zurückgehen, und fordert ein klareres Mietrecht. Der Deutsche Mieterbund begrüßt die hälftige Teilung als Schritt zu mehr Fairness, fordert aber, dass Vermieter den CO2-Preis vollständig tragen und die Begrenzung auf 30 Prozent Bio-Anteil entfällt.
Abgrenzung zur Mietrechtsreform
Das GModG ist bereits in Kraft. Die Mietrechtsreform 2026 zu Indexmiete, Möblierungszuschlag und Kurzzeitvermietung ist dagegen noch ein Gesetzentwurf im Bundestag. Beide Themen können sich bei der Bewertung eines Mehrfamilienhauses aber gegenseitig beeinflussen.
Was Eigentümer jetzt tun können
- Heizungsentscheidung durchrechnen: Wer eine neue Gas- oder Ölheizung plant, sollte ab 2028 die hälftigen Netzentgelte und CO2-Kosten und ab 2029 die Bio-Brennstoffkosten in die Wirtschaftlichkeitsrechnung aufnehmen.
- Modernisierungsumlage sauber vorbereiten: Zustand und Alter der alten Heizung dokumentieren, Fördermittel klären und bei Wärmepumpen den Nachweis der Jahresarbeitszahl einplanen.
- In der Eigentümergemeinschaft: Varianten mit Kosten vergleichen lassen und das eigene Abstimmungsverhalten protokollieren.
- Energieausweis prüfen: Wer 2027 verkaufen, neu vermieten oder Verträge verlängern will, sollte prüfen, ob ein gültiger Ausweis vorliegt. Für gemischt genutzte Häuser ist bis zum 31. Dezember 2026 noch ein Verbrauchsausweis möglich.
- Kauf und Verkauf: Art und Einbaujahr der Heizung beeinflussen künftig die Bewirtschaftungskosten und damit den Wert eines Mehrfamilienhauses. Das gehört in jede Bewertung.
Was bedeutet das GModG für Ihr Zinshaus?
Wir ordnen ein, wie sich Heizung, Kostenteilung und Modernisierungsumlage auf Ihre Mieteinnahmen und den Wert Ihres Mehrfamilienhauses auswirken. Das Erstgespräch ist kostenfrei und unverbindlich.
Erstgespräch vereinbarenStand: 19.10.2026. Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechts- oder Energieberatung. Zur Grüngas-Quote (§ 42a GModG) soll die Bundesregierung bis zum 1. Dezember 2026 einen eigenen Gesetzentwurf vorlegen. Weitere Änderungen sind daher möglich. Trotz sorgfältiger Recherche übernehmen wir keine Haftung für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Inhalte. Vor jeder Entscheidung ist eine Prüfung Ihres Einzelfalls durch einen Rechtsanwalt und einen Steuerberater notwendig.
Quellen
- Bundesgesetzblatt: Gesetz zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes … vom 23.07.2026, BGBl. 2026 I Nr. 226
- GModG-Infoportal des Bundes: Regelungen zum Mieterschutz
- Gesetze im Internet: § 5a, § 5b und § 5d CO2KostAufG, § 555b und § 559f BGB
- Deutscher Bundestag: Beschlussempfehlung des Ausschusses für Wirtschaft und Energie, Drucksache 21/7009 (08.07.2026)
- Deutscher Bundestag: Anhörung zum Gebäudemodernisierungsgesetz (22.06.2026)
- Haufe: GModG statt GEG: Das neue „Heizungsgesetz“ 2026
- Gleiss Lutz: Überblick über das neue Gebäudemodernisierungsgesetz
- energieausweis.de: Energieausweis 2027: Das ändert das GModG (13.08.2026)
- Verbraucherzentrale: GModG: Was steht im Gebäudemodernisierungsgesetz? (Stand 21.08.2026)
- wohnen im eigentum: Heizungsgesetz (GModG)
- IVD: Gebäudemodernisierungsgesetz: Überblick (aktualisiert 17.09.2026)
- Deutscher Mieterbund: Mieterbund begrüßt geplante Regelungen im GModG (11.06.2026)
- Haus & Grund: Gebäudemodernisierungsgesetz bleibt hinter den Erwartungen zurück (11.06.2026)
- Freie und Hansestadt Hamburg: In Hamburg sind erneuerbare Energien Pflicht
- Land Schleswig-Holstein: Kappungsgrenzenverordnung ab 1. Mai 2024
- Verbraucherzentrale Schleswig-Holstein: FAQ: Erneuerbare-Energien-Pflicht für Heizungen in Schleswig-Holstein