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Laden im Mehrparteien­haus: Bis zu 2.000 Euro Förderung je Stellplatz, Anträge noch bis 10. November

Der Bund fördert Ladepunkte für Elektroautos in bestehenden Mehrfamilienhäusern mit bis zu 500 Millionen Euro. Für Eigentümer von Zinshäusern, Eigentümergemeinschaften und kleine Unternehmen läuft die Antragsfrist am 10. November 2026 ab, und es gilt: Wer zuerst kommt, mahlt zuerst. Was gefördert wird, welche Bedingungen gelten und was Sie jetzt tun sollten.

Elektroauto lädt an einer Ladesäule auf einem Parkplatz

Das Förderprogramm im Überblick

Grundlage ist die Förderrichtlinie „Ladeinfrastruktur in und an Mehrparteienhäusern“ des Bundesministeriums für Verkehr vom 16. März 2026. Gefördert wird nicht öffentlich zugängliche Ladeinfrastruktur an bestehenden Gebäuden, die überwiegend zu Wohnzwecken dienen und mindestens drei Wohneinheiten haben. Nach Angaben des Ministeriums gibt es in Mehrparteienhäusern rund 20 Millionen Wohnungen und etwa 9 Millionen Stellplätze, ein Großteil davon noch ohne Lademöglichkeit. Die Anträge stellen Sie online über das Portal laden-im-mehrparteienhaus.de. Projektträger ist die PricewaterhouseCoopers GmbH.

Es gibt drei Förderaufrufe:

In den ersten beiden Aufrufen werden Anträge in der Reihenfolge ihres Eingangs bearbeitet, solange Haushaltsmittel vorhanden sind.

Wie viel gibt es?

Für private Eigentümer, kleine Unternehmen und Eigentümergemeinschaften gibt es feste Beträge je Stellplatz:

Gefördert werden neben Leitungen und Ladepunkten auch der Netzanschluss mit Zählern, Schutztechnik und gegebenenfalls Transformator sowie nötige Bauarbeiten wie Erdarbeiten, Anpassungen von Wegen und Wanddurchbrüche. Planungskosten sind nicht förderfähig. Liegen die tatsächlichen Kosten unter dem Zuschuss, wird entsprechend gekürzt. Die Förderung ist eine sogenannte De-minimis-Beihilfe: Zusammen mit anderen solchen Beihilfen darf sie in drei Steuerjahren 300.000 Euro je Antragsteller nicht übersteigen.

Die wichtigsten Bedingungen

Eigentümergemeinschaften: Beschluss kann nachgereicht werden

Für Eigentümergemeinschaften ist ein Beschluss über die Maßnahme nötig. Er kann bis sechs Monate nach dem Förderbescheid nachgereicht werden. Das hilft, wenn die nächste Eigentümerversammlung erst nach dem 10. November stattfindet: Der Antrag kann vorher gestellt werden.

Unabhängig von der Förderung kann jeder Wohnungseigentümer nach § 20 Abs. 2 Nr. 2 WEG angemessene bauliche Veränderungen verlangen, die dem Laden von Elektrofahrzeugen dienen. Über die Durchführung entscheidet die Gemeinschaft. Die Kosten trägt dann grundsätzlich der Eigentümer, der die Maßnahme verlangt hat, und nur er darf sie nutzen (§ 21 Abs. 1 WEG). Eine gemeinsame Lösung für mehrere Stellplätze mit Förderung ist deshalb oft günstiger als viele Einzellösungen.

Vermieter: Mieter haben einen Anspruch

Mieter können nach § 554 BGB verlangen, dass der Vermieter ihnen bauliche Veränderungen zum Laden von Elektrofahrzeugen erlaubt, es sei denn, das ist dem Vermieter nicht zumutbar. Antragsberechtigt für die Förderung sind Mieter nicht, sie sollen sich an den Vermieter oder die Eigentümergemeinschaft wenden. Wer als Eigentümer eines Mehrfamilienhauses jetzt selbst plant, behält die Kontrolle über Technik, Kosten und Abrechnung, statt später auf einzelne Wünsche reagieren zu müssen.

Was bedeutet das für Kiel und Hamburg?

Das Programm gilt bundesweit, also auch für Mehrfamilienhäuser in Kiel, im Kieler Umland und in Hamburg. Ein eigenes Landesprogramm für Ladepunkte in Mehrfamilienhäusern in Schleswig-Holstein oder Hamburg haben wir bei unserer Recherche nicht gefunden. Wichtig ist vor Ort vor allem der Netzbetreiber: Ob der Hausanschluss für mehrere Ladepunkte reicht, sollte früh geklärt werden. Für den Verkauf oder die Vermittlung eines Zinshauses kann vorhandene oder vorbereitete Ladeinfrastruktur ein zusätzliches Argument gegenüber Käufern und künftigen Mietern sein.

Was Eigentümer jetzt tun können

Sie möchten wissen, was Ihr Mehrfamilienhaus wert ist?

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Erstgespräch vereinbaren

Stand: 20.10.2026. Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechts-, Steuer- oder Förderberatung. Maßgeblich sind die Förderrichtlinie und die Förderaufrufe; die Förderung erfolgt nur, solange Haushaltsmittel vorhanden sind. Trotz sorgfältiger Recherche übernehmen wir keine Haftung für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Inhalte. Vor jeder Entscheidung ist eine Prüfung Ihres Einzelfalls durch einen Rechtsanwalt und einen Steuerberater notwendig.

Quellen

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