Laden im Mehrparteienhaus: Bis zu 2.000 Euro Förderung je Stellplatz, Anträge noch bis 10. November
Der Bund fördert Ladepunkte für Elektroautos in bestehenden Mehrfamilienhäusern mit bis zu 500 Millionen Euro. Für Eigentümer von Zinshäusern, Eigentümergemeinschaften und kleine Unternehmen läuft die Antragsfrist am 10. November 2026 ab, und es gilt: Wer zuerst kommt, mahlt zuerst. Was gefördert wird, welche Bedingungen gelten und was Sie jetzt tun sollten.
Das Förderprogramm im Überblick
Grundlage ist die Förderrichtlinie „Ladeinfrastruktur in und an Mehrparteienhäusern“ des Bundesministeriums für Verkehr vom 16. März 2026. Gefördert wird nicht öffentlich zugängliche Ladeinfrastruktur an bestehenden Gebäuden, die überwiegend zu Wohnzwecken dienen und mindestens drei Wohneinheiten haben. Nach Angaben des Ministeriums gibt es in Mehrparteienhäusern rund 20 Millionen Wohnungen und etwa 9 Millionen Stellplätze, ein Großteil davon noch ohne Lademöglichkeit. Die Anträge stellen Sie online über das Portal laden-im-mehrparteienhaus.de. Projektträger ist die PricewaterhouseCoopers GmbH.
Es gibt drei Förderaufrufe:
- Wohnungseigentümergemeinschaften und ihre Mitglieder: Anträge bis 10. November 2026.
- Private Eigentümer von Mehrfamilienhäusern und kleine und mittlere Unternehmen: Anträge bis 10. November 2026.
- Unternehmen mit großen Wohnungsbeständen: Wettbewerbsverfahren, die Frist ist am 15. Oktober 2026 abgelaufen.
In den ersten beiden Aufrufen werden Anträge in der Reihenfolge ihres Eingangs bearbeitet, solange Haushaltsmittel vorhanden sind.
Wie viel gibt es?
Für private Eigentümer, kleine Unternehmen und Eigentümergemeinschaften gibt es feste Beträge je Stellplatz:
- 1.300 Euro für die Vorverkabelung ohne Ladepunkt,
- 1.500 Euro für Vorverkabelung mit Ladepunkt (Wallbox),
- 2.000 Euro für einen bidirektionalen Ladepunkt, der Strom auch zurück ins Hausnetz speisen kann.
Gefördert werden neben Leitungen und Ladepunkten auch der Netzanschluss mit Zählern, Schutztechnik und gegebenenfalls Transformator sowie nötige Bauarbeiten wie Erdarbeiten, Anpassungen von Wegen und Wanddurchbrüche. Planungskosten sind nicht förderfähig. Liegen die tatsächlichen Kosten unter dem Zuschuss, wird entsprechend gekürzt. Die Förderung ist eine sogenannte De-minimis-Beihilfe: Zusammen mit anderen solchen Beihilfen darf sie in drei Steuerjahren 300.000 Euro je Antragsteller nicht übersteigen.
Die wichtigsten Bedingungen
- Mindestumfang: Mindestens 20 Prozent der Stellplätze müssen elektrifiziert werden, die Vorverkabelung genügt. Dabei müssen es mindestens sechs Stellplätze sein.
- Technik: Ladepunkte mit Typ-2- oder CCS-Anschluss und 11 bis 22 kW Ladeleistung. Eine Herstellerliste ist auf der Programmseite verlinkt.
- Nur für Bewohner: Die Stellplätze dürfen nur von Bewohnern des Hauses genutzt werden, nicht öffentlich und nicht gewerblich. Außenstellplätze, Parkhäuser und Tiefgaragen zählen, wenn sie zum Gebäude gehören.
- Ökostrom: Der Ladestrom muss aus erneuerbaren Energien stammen, etwa über einen Ökostromvertrag oder die eigene Photovoltaikanlage. Der Nachweis kann später verlangt werden.
- Kein vorzeitiger Beginn: Aufträge an Elektriker oder Lieferanten erst nach dem Förderbescheid erteilen. Ein bindender Vertrag vorher schließt die Förderung aus. Angebote einholen ist erlaubt.
- Keine Doppelförderung: Dieselben Kosten dürfen nicht zusätzlich aus anderen EU-, Bundes- oder Landesprogrammen gefördert werden.
- Fristen nach Bewilligung: Umsetzung innerhalb von 24 Monaten, verbindliche Beauftragung innerhalb von neun Monaten. Beides kann einmal verlängert werden.
- Nicht gefördert werden Gebäude, die bereits nach dem Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz (GEIG) zur Ladeinfrastruktur verpflichtet sind, etwa bei Neubau oder größerer Renovierung.
Eigentümergemeinschaften: Beschluss kann nachgereicht werden
Für Eigentümergemeinschaften ist ein Beschluss über die Maßnahme nötig. Er kann bis sechs Monate nach dem Förderbescheid nachgereicht werden. Das hilft, wenn die nächste Eigentümerversammlung erst nach dem 10. November stattfindet: Der Antrag kann vorher gestellt werden.
Unabhängig von der Förderung kann jeder Wohnungseigentümer nach § 20 Abs. 2 Nr. 2 WEG angemessene bauliche Veränderungen verlangen, die dem Laden von Elektrofahrzeugen dienen. Über die Durchführung entscheidet die Gemeinschaft. Die Kosten trägt dann grundsätzlich der Eigentümer, der die Maßnahme verlangt hat, und nur er darf sie nutzen (§ 21 Abs. 1 WEG). Eine gemeinsame Lösung für mehrere Stellplätze mit Förderung ist deshalb oft günstiger als viele Einzellösungen.
Vermieter: Mieter haben einen Anspruch
Mieter können nach § 554 BGB verlangen, dass der Vermieter ihnen bauliche Veränderungen zum Laden von Elektrofahrzeugen erlaubt, es sei denn, das ist dem Vermieter nicht zumutbar. Antragsberechtigt für die Förderung sind Mieter nicht, sie sollen sich an den Vermieter oder die Eigentümergemeinschaft wenden. Wer als Eigentümer eines Mehrfamilienhauses jetzt selbst plant, behält die Kontrolle über Technik, Kosten und Abrechnung, statt später auf einzelne Wünsche reagieren zu müssen.
Was bedeutet das für Kiel und Hamburg?
Das Programm gilt bundesweit, also auch für Mehrfamilienhäuser in Kiel, im Kieler Umland und in Hamburg. Ein eigenes Landesprogramm für Ladepunkte in Mehrfamilienhäusern in Schleswig-Holstein oder Hamburg haben wir bei unserer Recherche nicht gefunden. Wichtig ist vor Ort vor allem der Netzbetreiber: Ob der Hausanschluss für mehrere Ladepunkte reicht, sollte früh geklärt werden. Für den Verkauf oder die Vermittlung eines Zinshauses kann vorhandene oder vorbereitete Ladeinfrastruktur ein zusätzliches Argument gegenüber Käufern und künftigen Mietern sein.
Was Eigentümer jetzt tun können
- Schnell prüfen: Hat das Haus mindestens drei Wohnungen und sechs Stellplätze? Der QuickCheck auf der Programmseite hilft bei der Einordnung.
- Angebot einholen: Für den Antrag ist ein Kostenvoranschlag für alle Ladepunkte, die Vorverkabelung und die Bauarbeiten nötig.
- Netzbetreiber fragen: Reicht der Hausanschluss, oder ist eine Verstärkung nötig?
- Antrag vor dem 10. November stellen: und erst nach dem Bescheid beauftragen.
- In der Eigentümergemeinschaft: Verwaltung ansprechen, Antrag stellen und den Beschluss innerhalb von sechs Monaten nachreichen.
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Erstgespräch vereinbarenStand: 20.10.2026. Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechts-, Steuer- oder Förderberatung. Maßgeblich sind die Förderrichtlinie und die Förderaufrufe; die Förderung erfolgt nur, solange Haushaltsmittel vorhanden sind. Trotz sorgfältiger Recherche übernehmen wir keine Haftung für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Inhalte. Vor jeder Entscheidung ist eine Prüfung Ihres Einzelfalls durch einen Rechtsanwalt und einen Steuerberater notwendig.
Quellen
- Programmseite: Laden im Mehrparteienhaus, mit Förderung für WEG, Förderung für Privateigentümer und KMU und FAQ
- Bundesministerium für Verkehr: Förderrichtlinie Ladeinfrastruktur in und an Mehrparteienhäusern (16.03.2026, BAnz 24.03.2026)
- Bundesministerium für Verkehr: Pressemitteilungen 021/2026 (25.03.2026) und 028/2026 (15.04.2026)
- Gesetze im Internet: § 20 und § 21 WEG, § 554 BGB
- electrive: Bund fördert Ladestationen in Mehrfamilienhäusern mit 500 Mio. Euro (25.03.2026)