Gesetzentwurf zu § 6f EStG: Neue Regeln zur Kaufpreisaufteilung bei Mehrfamilienhäusern geplant
Wer ein Zinshaus oder Mehrfamilienhaus als Kapitalanlage kauft, kann nur den Gebäudeanteil des Kaufpreises abschreiben, nicht den Grund und Boden. Wie der Kaufpreis aufzuteilen ist, führt seit Jahren zu Streit mit dem Finanzamt. Ein Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Jahressteuergesetz 2026 sieht dafür erstmals eine gesetzliche Regel vor: einen neuen § 6f im Einkommensteuergesetz. Was geplant ist, wie der Stand ist und was das für Eigentümer, Käufer und Verkäufer von Kapitalanlageimmobilien in Kiel und Hamburg bedeuten würde.
Wichtig: § 6f EStG ist bisher nur ein Gesetzentwurf. Bundestag und Bundesrat haben noch nicht darüber entschieden. Ob die Regel beschlossen wird und in welcher Fassung, ist offen.
Worum es geht: Abschreibung nur auf das Gebäude
Beim Kauf eines bebauten Grundstücks zahlt der Käufer einen Gesamtkaufpreis. Steuerlich muss dieser Preis auf zwei Teile verteilt werden: auf den Grund und Boden und auf das Gebäude. Nur der Gebäudeanteil wird über die Abschreibung (AfA) steuerlich wirksam, der Bodenanteil nicht. Je höher der Gebäudeanteil, desto höher also die jährliche Abschreibung und desto geringer die Steuerlast aus den Mieteinnahmen.
Bisher ist diese Aufteilung nicht ausdrücklich im Gesetz geregelt. Die Finanzverwaltung nutzt eine Arbeitshilfe des Bundesfinanzministeriums (BMF), eine Excel-Tabelle. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat 2020 entschieden, dass diese Arbeitshilfe eine Aufteilung nach den tatsächlichen Wertverhältnissen nicht gewährleistet. Eine vertragliche Aufteilung, die das Finanzamt nicht anerkennt, darf deshalb nicht einfach durch das Ergebnis der Arbeitshilfe ersetzt werden. Im Streitfall soll in der Regel ein Sachverständigengutachten eingeholt werden (BFH, Urteil vom 21.07.2020, IX R 26/19).
Was der Gesetzentwurf zu § 6f EStG vorsieht
Die Bundesregierung hat den Entwurf des Jahressteuergesetzes 2026 am 12. August 2026 beschlossen. Er liegt dem Bundestag als Drucksache 21/8283 vor. Der geplante § 6f EStG mit der Überschrift „Aufteilung eines Gesamtkaufpreises für ein bebautes Grundstück“ sieht drei Stufen vor:
Stufe 1: Die Aufteilung im Kaufvertrag hat Vorrang
Haben Käufer und Verkäufer den Kaufpreis im Kaufvertrag aufgeteilt, gilt diese Aufteilung auch für die Steuer, „sofern sie die realen Wertverhältnisse nicht in grundsätzlicher Weise verfehlt und wirtschaftlich haltbar erscheint“. Damit wird im Kern die bisherige Rechtsprechung des BFH ins Gesetz übernommen.
Stufe 2: Aufteilung nach Verkehrswerten
Fehlt eine solche Aufteilung oder ist sie nicht haltbar, werden Boden- und Gebäudewert gesondert ermittelt, und der Kaufpreis wird im Verhältnis dieser beiden Werte aufgeteilt. Maßgeblich ist die Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV) einschließlich ihrer Vorgaben zur Wahl des Wertermittlungsverfahrens. Bei einem vermieteten Mehrfamilienhaus ist das in der Regel das Ertragswertverfahren. Der Entwurf legt den Rechenweg fest:
- Zuerst wird der marktangepasste vorläufige Verfahrenswert des bebauten Grundstücks ermittelt (Vergleichs-, Ertrags- oder Sachwert).
- Davon wird der Bodenwert abgezogen, der nach den §§ 40 bis 43 ImmoWertV ermittelt wird, in der Regel auf Grundlage des Bodenrichtwerts.
- Besondere objektspezifische Grundstücksmerkmale, etwa ein Instandhaltungsstau, werden durch marktübliche Zu- oder Abschläge beim Boden- oder Gebäudeanteil berücksichtigt.
- Der Gebäudeanteil darf nicht unter 0 Euro liegen.
Stufe 3: Die BMF-Arbeitshilfe soll gesetzlich verankert werden
Das BMF soll im Einvernehmen mit den Ländern eine Arbeitshilfe zur vereinfachten Aufteilung veröffentlichen, deren Ergebnis „der Besteuerung zugrunde gelegt werden kann“. Wer eine andere Aufteilung für richtig hält, muss sie nachweisen. Der Nachweis ist durch ein Gutachten zu erbringen, das
- eigens für diesen Zweck erstellt wurde,
- auf einer persönlichen Besichtigung vor Ort beruht und
- von einem öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für die Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken stammt oder von einer Person, die von einer nach DIN EN ISO/IEC 17024 akkreditierten Stelle als Sachverständiger für die Wertermittlung aller Arten von bebauten und unbebauten Grundstücken zertifiziert ist.
Fachleute sehen darin eine deutliche Aufwertung der Arbeitshilfe. Würde der Entwurf so beschlossen, wäre ein Gegenbeweis mit einer einfachen Wertermittlung oder einem Gutachten ohne Besichtigung nicht mehr möglich. Kritisiert wird auch, dass eine standardisierte Excel-Tabelle die Besonderheiten eines einzelnen Objekts nur begrenzt abbilden kann. Laut Haufe wurde die Arbeitshilfe im März 2026 überarbeitet.
Würde das auch für private Vermieter gelten?
Ja, nach dem Entwurf. Er ändert auch § 9 Absatz 5 EStG, sodass § 6f für die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung entsprechend gelten würde. Betroffen wären also nicht nur Immobilien im Betriebsvermögen, sondern auch private Eigentümer, die ein Mehrfamilienhaus vermieten.
Ab wann würde die Regel gelten?
Laut Entwurf würde § 6f erstmals gelten für bebaute Grundstücke, die aufgrund eines Kaufvertrags angeschafft werden, der nach dem Tag der Verkündung des Gesetzes rechtswirksam abgeschlossen wurde. Für Verträge, die vorher geschlossen werden, bliebe es bei der bisherigen Rechtslage. Solange das Gesetz nicht beschlossen ist, gilt ohnehin das bisherige Recht.
Zum Stand des Verfahrens (Stand 01.11.2026):
- 12.08.2026: Beschluss des Regierungsentwurfs im Bundeskabinett
- 25.09.2026: Stellungnahme des Bundesrats. Zu § 6f hat der Bundesrat keine Änderungen verlangt.
- 02.11.2026: öffentliche Anhörung im Finanzausschuss des Bundestags
- November 2026: 2./3. Lesung im Bundestag geplant
- 20.11. oder 18.12.2026: mögliche Termine für die abschließende Beratung im Bundesrat
Das Gesetz ist also noch nicht beschlossen. Ob es beschlossen wird, ist offen, und im weiteren Verfahren kann sich der Text noch ändern. Die Bundessteuerberaterkammer hat zum Beispiel eine Bagatellgrenze vorgeschlagen. Wir aktualisieren diesen Beitrag, sobald das Gesetz verabschiedet ist.
Auch geplant: Einschränkung bei der Restnutzungsdauer
Für Vermieter ist ein weiterer Punkt aus dem Gesetzgebungsverfahren wichtig. Bisher können Eigentümer eine höhere Abschreibung erreichen, wenn sie nachweisen, dass die tatsächliche Nutzungsdauer ihres Gebäudes kürzer ist als die gesetzlich vorgesehene (§ 7 Absatz 4 Satz 2 EStG). Häufig geschieht das über ein Restnutzungsdauergutachten.
Der Bundesrat hat in seiner Stellungnahme vorgeschlagen, eine kürzere Nutzungsdauer nur noch zu berücksichtigen, wenn sie bereits im Zeitpunkt der Fertigstellung des Gebäudes bestand. Für die meisten älteren Mehrfamilienhäuser wäre der Weg über ein Restnutzungsdauergutachten damit weitgehend versperrt. Die Bundesregierung hat in ihrer Gegenäußerung angekündigt, den Vorschlag zu prüfen. Er ist bisher nicht Teil des Gesetzentwurfs.
Was bedeutet das für Kiel und Hamburg?
Würde der Entwurf beschlossen, gälte die Regel bundesweit. Wie stark sie wirkt, hängt aber vom Bodenwert ab. In Lagen mit hohen Bodenrichtwerten, etwa in vielen Hamburger Stadtteilen, entfällt ein großer Teil des Kaufpreises auf den Grund und Boden. Dort kann die Frage, ob die Aufteilung im Kaufvertrag anerkannt wird oder die Arbeitshilfe greift, über einen erheblichen Teil der Abschreibung entscheiden. In Kiel und im Umland liegen die Bodenwerte vielerorts niedriger, der Gebäudeanteil fällt dann meist höher aus.
Die Bodenrichtwerte sind öffentlich einsehbar: für Schleswig-Holstein im Portal BORIS-SH, für Hamburg im Geoportal der Freien und Hansestadt Hamburg. Sie sind ein erster Anhaltspunkt, ersetzen aber keine Wertermittlung für das konkrete Objekt.
Unsere Handlungsempfehlungen
- Kaufpreisaufteilung in den Kaufvertrag aufnehmen: Käufer und Verkäufer sollten die Aufteilung auf Grund und Boden und Gebäude im notariellen Kaufvertrag festhalten. Das ist schon heute sinnvoll, und nach dem Entwurf hätte eine realistische vertragliche Aufteilung Vorrang.
- Aufteilung nachvollziehbar begründen: Die Aufteilung sollte sich an den tatsächlichen Wertverhältnissen orientieren, etwa am Bodenrichtwert und an einer Wertermittlung nach ImmoWertV. Eine Aufteilung, die vor allem die Abschreibung erhöhen soll, riskiert, vom Finanzamt verworfen zu werden.
- Arbeitshilfe vorab durchrechnen: Wer ein Mehrfamilienhaus kauft, sollte schon vor dem Notartermin prüfen, welches Ergebnis die BMF-Arbeitshilfe liefert. Weicht es deutlich von der eigenen Kalkulation ab, kann ein Gutachten mit Ortsbesichtigung sinnvoll sein.
- Das Gesetzgebungsverfahren verfolgen: Ob und in welcher Fassung § 6f kommt, ist offen. Würde er beschlossen, gälte für Kaufverträge, die vor der Verkündung geschlossen werden, noch die bisherige Rechtslage. Ein Kauf sollte aber nicht allein aus steuerlichen Gründen vorgezogen werden.
- Restnutzungsdauer mit dem Steuerberater besprechen: Wer für sein Gebäude eine kürzere Nutzungsdauer geltend machen möchte, sollte die weitere Entwicklung verfolgen und das Vorgehen mit seinem Steuerberater abstimmen.
- Verkäufer: Unterlagen bereitstellen: Baujahr, Modernisierungen, Mieten und Bewirtschaftungskosten helfen Käufern, die Aufteilung realistisch zu bestimmen. Das erleichtert die Kaufentscheidung und damit die Vermittlung.
Sie kaufen oder vermitteln ein Mehrfamilienhaus und möchten die Kaufpreisaufteilung belastbar festlegen?
Als Spezialist für die Vermittlung von Zinshäusern, Mehrfamilienhäusern und Kapitalanlageimmobilien in Kiel und Hamburg unterstützen wir Sie dabei, Boden- und Gebäudewert realistisch einzuschätzen. Lars Reinke ist Diplom-Sachverständiger (DIA) für die Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken, Mieten und Pachten sowie zertifizierter Immobiliengutachter (DIAZert) nach DIN EN ISO/IEC 17024. Sprechen Sie uns an, wir beraten Sie gern zu sinnvollen nächsten Schritten.
Erstgespräch vereinbarenStand: 01.11.2026. Dieser Beitrag beschreibt einen Gesetzentwurf, der noch nicht beschlossen ist und sich im weiteren Verfahren ändern kann. Er dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechts- bzw. Steuerberatung. Trotz sorgfältiger Recherche übernehmen wir keine Haftung für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Inhalte. Vor jeder Entscheidung ist eine Prüfung Ihres Einzelfalls durch einen Rechtsanwalt und einen Steuerberater notwendig.
Quellen
- Deutscher Bundestag: Gesetzentwurf der Bundesregierung – Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2026, Drucksache 21/8283 (PDF) (30.09.2026, § 6f EStG-E in Artikel 3 Nr. 3, Anwendung in § 52 Abs. 14b EStG-E)
- Deutscher Bundestag: Öffentliche Anhörung des Finanzausschusses zum Jahressteuergesetz 2026 (02.11.2026)
- Bundesministerium der Finanzen: Arbeitshilfe zur Aufteilung eines Gesamtkaufpreises für ein bebautes Grundstück (Kaufpreisaufteilung)
- Bundesfinanzhof: Urteil vom 21.07.2020, IX R 26/19, zur Kaufpreisaufteilung und BMF-Arbeitshilfe
- Haufe: Neuer § 6f EStG: Kaufpreisaufteilung bei bebauten Grundstücken (14.10.2026)
- Der Betrieb: Kaufpreisaufteilung bei bebauten Grundstücken: gesetzliche Neuregelung durch das Jahressteuergesetz 2026 (§ 6f EStG-E) (26.08.2026)
- EY: Jahressteuergesetz 2026: Bundesrat fordert zahlreiche Ergänzungen (01.10.2026)
- SKTG Steuerberatung: Geplant: Kaufpreisaufteilung bei bebauten Grundstücken (16.10.2026)