Zinshaus geerbt und verkauft? Was der BFH-Beschluss für Erben bedeutet
Wer ein Zinshaus (Mehrfamilienhaus) erbt und es kurz darauf verkauft, erzielt oft einen höheren Preis, als ein Verkehrswertgutachten für die Erbschaftsteuer ausweist. Darf das Finanzamt das Gutachten dann einfach beiseiteschieben? Nein, sagt der Bundesfinanzhof in einem aktuellen Beschluss. Was entschieden wurde, was noch offen ist und worauf Erben jetzt achten sollten.
Der Fall: Gutachten 515.000 Euro, Verkauf 900.000 Euro
Ein Erblasser war im Mai 2020 verstorben. Zum Nachlass gehörten zwei gemischt genutzte Grundstücke mit Wohnungen und Gewerbeflächen, also eine typische Zinshaus-Konstellation. Der Erbe ließ beide Objekte von einem öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen im Ertragswertverfahren bewerten:
- Gutachten: 210.000 Euro und 305.000 Euro, zusammen 515.000 Euro. Darin enthalten waren Abschläge für Mängel und Sanierungsbedarf von 20.500 Euro und 80.500 Euro.
- Finanzamt: 290.834 Euro und 405.006 Euro, zusammen rund 696.000 Euro. Die Gutachten ließ es unberücksichtigt.
- Verkauf: Im Februar 2021, rund neun Monate nach dem Erbfall, wurden beide Grundstücke für zusammen 900.000 Euro verkauft.
Das Finanzgericht Düsseldorf hielt die Gutachten zwar für formal ordnungsgemäß, sah aber im späteren Kaufpreis den sichersten Anhaltspunkt für den Wert und wies die Klage ab (Urteil vom 27.11.2025, 11 K 2562/22 BG). Die Revision ließ es nicht zu. Dagegen wehrte sich der Erbe mit einer Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof.
Was der Bundesfinanzhof entschieden hat
Mit Beschluss vom 4. August 2026 (II B 87/25, veröffentlicht am 1. Oktober 2026) hat der Bundesfinanzhof das Urteil aufgehoben und die Sache an das Finanzgericht zurückverwiesen. Die Kernaussagen:
- Gutachten sind ernst zu nehmen: Ein ordnungsgemäß erstelltes und plausibles Gutachten ist in der Regel geeignet, einen niedrigeren Wert nachzuweisen. Finanzamt und Gericht müssen sich mit dem Inhalt auseinandersetzen und eine abweichende Auffassung begründen.
- Keine Pauschalablehnung: Ein Gutachten allein mit dem Hinweis auf einen höheren Verkaufspreis zu verwerfen, ist ein Verfahrensfehler.
- Einzelne Fehler kippen nicht alles: Überzeugt ein einzelner Ansatz nicht, etwa ein nicht begründeter Abschlag, wird nur diese Position korrigiert, nicht das ganze Gutachten verworfen.
- Kaufpreis nur nach unten: Ein Kaufpreis, der innerhalb eines Jahres vor oder nach dem Stichtag erzielt wurde, kann nach § 198 Abs. 3 Bewertungsgesetz einen niedrigeren Wert belegen. Einen höheren Wert kann er nach dem Wortlaut der Vorschrift nicht begründen. In die Gesamtwürdigung darf er einfließen, einen automatischen Vorrang vor dem Gutachten hat er nicht.
Wichtig: Der Fall ist noch nicht entschieden
Der Beschluss bedeutet nicht, dass im Streitfall nun automatisch die niedrigeren Gutachtenwerte gelten. Das Finanzgericht muss im zweiten Durchgang prüfen, ob die Gutachten plausibel sind und den Bewertungsvorschriften entsprechen, vor allem die Abschläge für Mängel und Sanierung. Der Ausgang ist offen. Der Beschluss bestätigt aber die bisherige Linie des Bundesfinanzhofs und stärkt die Position von Erben, die ihren Wert mit einem sauberen Gutachten belegen.
Die Spielregeln bei der Bewertung für die Erbschaftsteuer
Für die Erbschaftsteuer stellt das Finanzamt den Wert eines geerbten Grundstücks gesondert fest. Bei vermieteten Mehrfamilienhäusern geschieht das in der Regel im Ertragswertverfahren nach dem Bewertungsgesetz. Dieses Verfahren ist typisiert: Es arbeitet mit Durchschnittswerten, etwa zu Bewirtschaftungskosten und Restnutzungsdauer. Konkrete Mängel, ein Instandhaltungsstau oder anstehende Sanierungen fließen darin grundsätzlich nicht ein.
Liegt der tatsächliche Wert darunter, können Erben ihn nach § 198 Bewertungsgesetz nachweisen:
- per Gutachten des örtlichen Gutachterausschusses oder eines Sachverständigen, der für die Wertermittlung von Grundstücken von einer staatlichen, staatlich anerkannten oder nach DIN EN ISO/IEC 17024 akkreditierten Stelle bestellt oder zertifiziert ist,
- per Kaufpreis, wenn das Grundstück innerhalb eines Jahres vor oder nach dem Stichtag im gewöhnlichen Geschäftsverkehr verkauft wurde und sich die maßgeblichen Verhältnisse nicht verändert haben.
Die Kosten eines solchen Gutachtens können nach einem früheren Urteil des Bundesfinanzhofs als Nachlassverbindlichkeit abziehbar sein, wenn sie in engem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit dem Erbfall stehen (Urteil vom 19.06.2013, II R 20/12).
Was bedeutet das für Kiel und Hamburg?
In Kiel, im Kieler Umland und in Hamburg gibt es viele ältere Mehrfamilienhäuser, häufig über Generationen in Familienhand, nicht selten mit Sanierungsbedarf. Gerade dann kann der typisierte Wert des Finanzamts deutlich über dem liegen, was das Haus im tatsächlichen Zustand wert ist. Gleichzeitig entscheiden sich viele Erbengemeinschaften für eine Vermittlung des Hauses, weil sie es nicht gemeinsam halten wollen.
Der Beschluss zeigt: Wer zeitnah ein fundiertes Gutachten zum Todestag einholt und das Haus später vermittelt, verliert den Gutachtenwert nicht allein deshalb, weil ein Käufer mehr bezahlt. Entscheidend ist, dass das Gutachten methodisch sauber ist und Abschläge für Mängel und Sanierung nachvollziehbar belegt.
Was Erben jetzt tun können
- Gutachten zum Stichtag: Den Wert auf den Todestag ermitteln lassen, möglichst zeitnah, solange der Zustand des Hauses noch gut dokumentierbar ist.
- Qualifizierten Gutachter wählen: Gutachterausschuss oder ein bestellter bzw. nach DIN EN ISO/IEC 17024 zertifizierter Sachverständiger für die Wertermittlung von Grundstücken.
- Mängel belegen: Fotos, Kostenschätzungen, Angebote von Handwerkern, Mieterlisten und Energieausweis sammeln. Jeder Abschlag im Gutachten sollte konkret begründet sein.
- Fristen beachten: Gegen den Bescheid über den festgestellten Grundbesitzwert kann innerhalb eines Monats Einspruch eingelegt werden.
- Verkauf und Steuer zusammen denken: Wer das Mehrfamilienhaus nach dem Erbfall vermitteln lassen möchte, sollte Bewertung, Erbschaftsteuer und Verkaufszeitpunkt mit seinem Steuerberater abstimmen.
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Erstgespräch vereinbarenStand: 21.10.2026. Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechts- bzw. Steuerberatung. Der besprochene Fall ist noch nicht abschließend entschieden. Trotz sorgfältiger Recherche übernehmen wir keine Haftung für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Inhalte. Vor jeder Entscheidung ist eine Prüfung Ihres Einzelfalls durch einen Rechtsanwalt und einen Steuerberater notwendig.
Quellen
- Bundesfinanzhof: Beschluss vom 04.08.2026, II B 87/25
- Gesetze im Internet: § 198 BewG, Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts
- Haufe: Bewertung des Grundvermögens für Zwecke der Erbschaftsteuer
- EY: BFH stärkt Sachverständigengutachten bei der Grundstücksbewertung (01.10.2026)
- PwC: Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts nach § 198 BewG (02.10.2026)
- Kleeberg: Anforderungen an den Nachweis eines niedrigeren gemeinen Grundstückswerts (07.10.2026)
- Otto Schmidt: Sachverständigenkosten als Nachlassverbindlichkeit (BFH, II R 20/12)